AGB

 1. Geltung

(1) Diese Vertragsbedingungen der nextwerk Solutions GmbH, Breisach (im Folgenden: nextwerk) gelten für alle Verträge, die mit nextwerk geschlossen werden.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind, sofern nicht ausdrücklich von nextwerk akzeptiert, unverbindlich.

(3) Diese AGB ergänzen ggf. Rahmenverträge, Einzelvereinbarungen und Preislisten. Diese Vertragsbedingungen treten insoweit zurück, als deren Regelungen im Einzelfall abweichen.

2. nextwerk-Produkte

(1) nextwerk vermietet und/oder verkauft Sensoren, mit deren Hilfe vom Kunden vorgegebene und konfigurierte Aktionen ausgeführt werden können (z.B. Benachrichtigungen, Bestellungen).

(2) In der nextwerk Cloud bietet nextwerk eine intelligente Zusammenfassung von Sensoren an und stellt die Messwerte grafisch aufbereitet dar. Ein Nutzungsrecht für die nextwerk Cloud muss zusätzlich zu den Sensoren erworben werden.

(3) Die Einzelheiten der Produkte ergeben sich aus den jeweils aktuellen Produktbeschreibungen.

3. Leistung

(1) Vertragliche Leistungsfristen sind, soweit nicht anders vereinbart, Richtwerte und keine Fixtermine. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen können eventuell vereinbarte verbindliche oder unverbindliche Fristen verlängern.

(2) Die Auswahl und Dimensionierung von Produkten erfolgt nach Maßgabe der Vorgaben des Kunden hinsichtlich Bedarf und Unternehmensplanung.

4. Fremdleistungen

nextwerk ist berechtigt, zur Erbringung seiner Leistung Subunternehmer einzusetzen. nextwerk steht für deren Leistungen im gleichen Umfang wie für eigene ein.

5. Zahlungsbedingungen

(1) Der Mietzins ist zzgl. USt., soweit nicht anders vereinbart, jeweils zum Monatsbeginn fällig.

(2) Im Falle von Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gem. § 288 BGB berechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Der Vertragspartner darf eine Mietminderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

6. Kündigung

(1) Das Mietverhältnis hat die im Vertragsformular angegebene Laufzeit. Es läuft, soweit nicht anders bestimmt, auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis zum Ende des auf den Vertragsschluss folgenden Kalenderjahres.

(2) Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer läuft das Mietverhältnis unbefristet weiter und kann von jeder Seite unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten aufgelöst werden.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7. Gebrauch der Mietsache

(1) Die Überlassung der Mietsachen erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden und allein zum vertragsgemäßen Gebrauchszweck.  

(2) Der Kunde ist ohne Erlaubnis von nextwerk nicht berechtigt, den Gebrauch an den Mietsachen einschließlich der integrierten Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen.

(3) Der Kunde hat die Mietsachen pfleglich zu behandeln und vor Schäden sowie Diebstahl zu bewahren. Beim Einsatz im Außenbereich hat der Kunde für einen geeigneten Schutz gegen Umwelteinflüsse (insb. Wetter und Wildschaden) zu sorgen.

(4) Der Standort der Mietsachen ist nextwerk mitzuteilen.

(5) Ein eventuell erforderlicher Batterieaustausch wird durch den Kunden selbst auf eigene Kosten vorgenommen, soweit nicht anders vereinbart.

8. Nutzungsrechte

(1) Soweit Leistungen von nextwerk urheberrechtlich geschützt sind, gehen Nutzungsrechte inhaltlich, räumlich und zeitlich nur insoweit auf den Vertragspartner über, wie dies ausdrücklich vereinbart oder nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Im Übrigen verbleiben die Rechte bei nextwerk. Das Recht zur Änderung oder Bearbeitung ist nicht eingeräumt, soweit nichts anderes vereinbart wird.

(2) Software von nextwerk ist fest auf der mietweise überlassenden Hardware installiert. Der Vertragspartner ist zur Vervielfältigung nicht berechtigt.

(3) nextwerk erhält ein uneingeschränktes Nutzungsrecht auf alle gesammelten Daten von den vom Kunden gemieteten oder gekauften Sensoren.

9. Mängel

(1) nextwerk ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. nextwerk ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.

(2) Der Kunde hat nextwerk auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung oder Austausch der Mietsache. Hierzu ist nextwerk ein angemessener Zeitraum einzuräumen.

(4) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 II 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn nextwerk ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von nextwerk verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

(5) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von nextwerk Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für nextwerk unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a II BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

10. nextwerk ordering

(1) Soweit die gemietete oder gekaufte Hard- und Software den Abschluss von Verträgen mit Lieferanten vermittelt, ist nextwerk lediglich technischer Vermittler und somit am Vertrag nicht beteiligt. nextwerk steht für dessen Erfüllung nicht ein.

(2) Einrichtung und Konfiguration sowie die Vorgaben zum Bestellprozess (sofort, Durchführung einer Plausibilitätsprüfung, Ablauf mit händischer Kontrolle usw.) obliegen dem Kunden. nextwerk wird den Kunden hierbei auf Anfrage beraten. Die Konfiguration ist vom Kunden zu dokumentieren.

(3) Die Bedienung der Sensoren erfolgt durch die Mitarbeiter des Kunden. Der Kunde hat diese in die Bedienung der Sensoren ordnungsgemäß einzuweisen.

11. Eigentum und Rückgabe

(1) nextwerk vermietet Hard- und Software. Nach Beendigung des Vertrages ist der Kunde, sofern nicht anders vereinbart, zur unaufgeforderten Rückgabe verpflichtet. Soweit der Kunde dieser Pflicht nicht binnen vier Wochen nach Vertragsende nachkommt, ist nextwerk berechtigt, die beim Kunden verbliebene Hardware zum Zeitwert in Rechnung zu stellen. Das Recht zur fortgesetzten Nutzung der Software wird damit nicht erworben.

(2) Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden zu ersetzen.

(3) Soweit nextwerk Hard- oder Software veräußert, geschieht dies stets unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung.

12. Verfügbarkeit

Für Dienstleistungen von nextwerk in den Bereichen Cloud, SaaS und Hosting ist eine Verfügbarkeit für 97 % im Monatsmittel gewährleistet, soweit nicht eine höhere Verfügbarkeit vereinbart wird.

13. Mitwirkung des Kunden

(1) Soweit vereinbart oder erforderlich, hat der Kunde nextwerk in geeigneter Weise bei der Erbringung von Dienstleistungen zu unterstützen. Der Kunde ist für die Aufrechterhaltung seiner sonstigen IT-Infrastruktur inkl. Sicherheit und tgl. Backup selbst verantwortlich.

(2) Die Kunde hat die für die Nutzung der nextwerk-Prdukte erforderliche Schnittstellen auf eigene Kosten zur Verfügung zu halten. Diese ergibt sich aus der Produktbeschreibung.

14. Allg. Haftungsbegrenzung

(1) Schadensersatzansprüche gegen nextwerk sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder des Körpers bzw. der Gesundheit einer Person vorliegt. Gleiches gilt, soweit der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird.

(2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a I Alt. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

(3) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und für solche Fälle typischen Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem ProdHG bleibt unberührt.

15. Geheimhaltung

nextwerk wird Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, die im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zugänglich werden, vertraulich behandeln. Soweit nextwerk im Einzelfall einen Subunternehmer mit der Erbringung einer Teilleistung beauftragt, wird nextwerk diese Verpflichtung weiterreichen.

16. Namensnennung/Referenzen

nextwerk ist, soweit nicht anders vereinbart, berechtigt, ohne vorherige Rücksprache den Vertragspartner in Werbemitteln als Referenzkunden zu benennen. Der Vertragspartner kann dem jederzeit widersprechen.

17. Textform

Rechtsgestaltende Erklärungen gegenüber nextwerk sowie Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform oder eines Telefax.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort für Verpflichtungen und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit es sich beim Vertragspartner um einen Kaufmann oder eine juristische Person öffentlichen Rechts handelt, Breisach. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

19. Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt. Dieser Vertragstext sollte integriert sein in ein Vertragsformular, das neben der genauen Bezeichnung und Anschrift des Kunden auch die Mietsache, deren Zahl, den Mietzins, den Vertragsbeginn und die Mindestvertragslaufzeit bezeichnet.